07.04.2016
Nach Arbeitsunfall: Kranführer und Geschäftsführer angeklagt
Im Februar 2015 hat sich auf einer Baustelle in Salzbergen ein tödlicher Arbeitsunfall ereignet. Nun erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Kranführer und den Geschäftsführer der Firma: Sie sollen von den Mängeln am Kran gewusst haben, wie die Behörde am Dienstag mitteilte.
Die Vorgeschichte: Am 26. Februar 2015 sollte mithilfe eines Krans Beton auf eine in etwa fünf Meter Höhe gelegene Geschossdecke transportiert werden. Dazu ließ der angeklagte Kranführer die Betonbombe mit ca. 700 Liter Fertigbeton befüllen und steuerte den Kran dann über die Geschossdecke.
Ein ungarischer Arbeiter, 54 Jahre alt, schnappte sich einen an dem Betonkübel hängenden Schlauch, um damit den Beton an die richtige Stelle leiten zu können. Der Kranführer ließ den Kübel etwas herab. Aufgrund eines technischen Mangels an der Bremse des Krans und der Funkfernbedienung rutschte der Kübel jedoch tiefer als vorgesehen und traf den Bauarbeiter am Kopf. Zudem stand der Ungar entgegen den Vorschriften auf einer Leiter, als sich der Unfall ereignete. Er kam bei dem Unfall ums Leben.
Nach den Ermittlungen der Polizei war der Kran selber zu diesem Zeitpunkt bereits stark mängelbehaftet: Sowohl die Bremse des Krans als auch die Funksteuerung wiesen Mängel auf. Dies soll sowohl dem Kranführer als auch dem angeklagten Geschäftsführer des Generalbauunternehmens bekannt gewesen sein, das den Kran auf der Baustelle bereitgestellt hatte.
In den Monaten zuvor sollen der Staatsanwaltschaft zufolge mehrfach Mitarbeiter des Unternehmens dem Geschäftsführer mitgeteilt haben, dass die Bremse und die Funkfernsteuerung defekt seien. Etwa drei Monate vor dem Unfall hatte der Mitarbeiter eines Instandsetzungsbetriebs in einem Abnahmeprotokoll festgehalten, dass die Bremse defekt und zu reparieren sei. Am Unfalltag soll der Kranführer den auf der Baustelle verantwortlichen Polier als Mitarbeiter des Generalunternehmers auf den Defekt am Kran hingewiesen haben.
Der Stand: Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte der Kranführer deshalb den defekten Kran überhaupt nicht in Betrieb nehmen dürfen. Dem Polier wird vorgeworfen, den Geschäftsführer des Generalbauunternehmens nicht unverzüglich über den erheblichen Mangel am Kran informiert zu haben. Un dem Unternehmenschef selber wird schließlich vorgeworfen, trotz der seit Monaten bekannten Mängel den Kran nicht repariert und trotzdem auf der Baustelle aufgestellt zu haben. Kurzum: Es geht um fahrlässige Tötung.
Die beiden zuletzt genannten Beschuldigten bestreiten, dass ihnen die Mängel des Krans bekannt gewesen seien. Sie meinen, dass der Unfall durch einen angeblichen Bedienfehler des Kranführers verursacht worden sei.
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